Insolvenzverfahren wurde verkürzt auf 3 Jahre!
Es ist keine Rückzahlung von 35 % mehr nötig, um die Insolvenz zu verkürzen. Die Regelung zur Verkürzung der Insolvenz gilt auch rückwirkend für alle Insolvenzanträge, die ab dem 01.10.2020 gestellt wurden. Dies gilt sowohl für Verbraucherinsolvenzen als auch Unternehmensinsolvenzen. Unternehmer sind alle selbständig Tätigen, also Freiberufler, Gewerbetreibende, Handwerker usw.
Die wichtigsten vorgesehenen Änderungen:
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Für alle ab dem 01.10.2020 eingereichten Insolvenzverfahren wird die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre reduziert.
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Diese Verkürzung wird an keine Bedingungen geknüpft.
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Für alle Verfahren, die vor dem 01.10.2020 eingereicht wurden, gilt die bereits veröffentlichte Tabelle! D.h. Antragstellung am 30.09.2020 bedeutet eine Laufzeit von 4 Jahren und 10 Monaten! Die Verkürzungsmöglichkeit auf 3 Jahre (35 %) bleibt für diese Verfahren.
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Es wird in § 295 InsO eine zusätzliche neue Obliegenheit für den Schuldner eingeführt: keine unangemessenen Verbindlichkeiten i.S.d. § 290 I Nr. 4 InsO zu begründen.
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Prüfung dieser neuen Obliegenheitsverletzung und Versagung der Restschuldbefreiung auch von Amts wegen, wenn gleichzeitig die Befriedigungsinteressen der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sind!
Bisher braucht es für die Versagung der RSB den Antrag eines Insolvenzgläubigers.
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Gewinne aus einer Lotterie oder aus Gewinnspielen sind auch in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder herauszugeben.
Wer in einem nach dem 1.10.2020 eingereichten Verfahren nach drei Jahren die RSB erhalten hat, für den gilt eine 11-jährige Sperrfrist für ein neues Verfahren und dieses neue Verfahren hat dann eine Abtretungsfrist von 5 Jahren.