Arbeitsrecht
1. Arbeitsvertrag
Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag ein privatrechtlicher Vertrag zweier Vertragspartner zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Aufgrund des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen; der Arbeitgeber hat als Gegenleistung eine Vergütung zu gewähren.
Festgelegt sind im Arbeitsvertrag neben der Vergütung und der Arbeitszeit auch die Urlaubstage, Versetzung und Mehrarbeit. Es gibt auch Arbeitsverträge, die befristet sind. Immer mehr Arbeitsverträge erhalten Konkurrenzklauseln, Verschwiegenheitspflichten und Vertragsstrafen. Diese Klauseln können oftmals ungültig sein.
2. Kündigung, Aufhebungsvertrag, Zeugnis
Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch ist auch ein befristetes Arbeitsverhältnis zulässig. Neueinstellungen wird zumeist eine Probezeit vereinbart.
Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet in der Regel durch Kündigung einer Partei oder durch Aufhebungsvertrag, wobei jeweils Schriftform vorgeschrieben ist. In vielen Fällen ist das Kündigungsrecht des Arbeitgebers gesetzlich eingeschränkt. Bevor er kündigen kann muss er zunächst beachten, ob dem Arbeitnehmer Kündigungsschutz zusteht. So muss er etwa bei einer verhaltensbedingten Kündigung nahezu immer eine Abmahnung erteilen
Häufig kommt es vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu drängt, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Dazu bietet er meistens eine verlockende Abfindung an. Zu einer Unterschrift kann der Arbeitgeber Sie aber nicht zwingen.
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Der Anspruch auf Arbeitszeugnis entsteht mit Zugang der Kündigung. Bei besonderem Interesse, z.B. bei Betriebsübergang, Insolvenz des Arbeitgebers u.Ä. besteht auch ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.
3. Abfindung
Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Bei guten Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber aber oft dazu bereit, "freiwillig" eine Abfindung zu zahlen, nicht zuletzt um dadurch das finanzielle Risiko auszuschließen, den Prozess zu verlieren. Bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Verhandlungen über die Höhe der Abfindung orientiert man sich oft an der "Daumenregel", dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung "angemessen" ist.
5. Abmahnung
Eine Abmahnung ist in der Regel eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen ordentlich kündigen kann. In den allermeisten Fällen ist auch vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zuvor eine Abmahnung erteilen.
Damit eine ordnungsgemäße Abmahnung vorliegt müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten möglichst genau beschreiben, d.h. er muss Datum und Uhrzeit des Vertragsverstoßes nennen. Zweitens muss der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen und den Arbeitnehmer dazu auffordern, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Drittens muss der Arbeitgeber klar machen, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen muss.
Abmahnungen können nur wegen Vertragsverstößen ausgesprochen werden. Von einem Vertragsverstoß kann nur die Rede sein, wenn das beanstandete Verhalten willentlich gesteuert werden kann. Krankheitsbedingte Fehlzeiten berechtigen daher von vornherein nicht zu einer Abmahnung, da man für Erkrankungen nichts kann.
6. Urlaub, Elternzeit, Krankheit
Nach den Bestimmungen des BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaubsanspruch kann durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden, d.h. er ist zwingend. Die gesetzliche Mindestdauer des Urlaubs beträgt gemäß § 3 BUrlG 24 Werktage bei 6 Arbeitstagen die Woche. Wer5 Tage in der Woche arbeitet, hat einen Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Urlaub haben, kann dieser Urlaubsanspruch nicht mehr durch bezahlte Freistellung von der Arbeit, d.h. in Natur erfüllt werden, da das Arbeitsverhältnis ja bereits beendet ist und daher keine Arbeitspflicht mehr besteht. In diesen Fall ist nach § 7 Abs.4 BUrlG der Urlaub abzugelten.
Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den ersten drei Lebensjahren ihres Nachwuchses beruflich pausieren oder nur eingeschränkt arbeiten wollen. Elternzeit steht demzufolge nicht nur der Mutter, sondern auch dem Vater zu. Elternzeit können Sie im Normalfall höchstens für die ersten drei Lebensjahre Ihres Kindes nehmen. Dabei wird die Schutzfrist von acht Wochen nach der Geburt, während der die junge Mutter gemäß § 3 Abs.2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht beschäftigt werden darf, auf die Elternzeit angerechnet (§ 15 Abs.2 Satz 2 BEEG). Wenn Sie Elternzeit beanspruchen möchten, müssen Sie diese gemäß § 16 Abs.1 Satz 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich von Ihrem Arbeitgeber verlangen und dabei gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.
Nach § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber können Sie von der Krankenkasse Krankengeld beanspruchen. Wenn Sie nach einer sechswöchigen Krankheit wieder gesund sind und zur Arbeit gehen, und wenn Sie dann erneut, diesmal aber wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig werden, haben Sie erneut einen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Anders ist es aber dann, wenn eine zweite (andere) Erkrankung während einer bereits laufenden Arbeitsunfähigkeit auftritt. Dann endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen. Das besagt der Rechtsgrundsatz der "Einheit des Verhinderungsfalls". Wenn Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, dann steht Ihnen die Bezahlung zu (Lohn, Gehalt), die Sie bei der für Sie maßgeblichen Arbeitszeit bekommen hätten, wenn Sie gesund gewesen wären und gearbeitet hätten. Davon ausgenommen ist allerdings die Vergütung für Überstunden (§ 4 Abs.1a Satz 1 EFZG).
7. Telefonieren und privates Surfen im Internet
Private E-Mails und Surfen am Arbeitsplatz bieten auch immer wieder Anlass für Streitigkeiten oder Kündigungen. Für die Beurteilung, ob und inwieweit der Arbeitgeber die Internet- und E-Mailnutzung kontrollieren und überwachen darf, kommt es darauf an, ob den Arbeitnehmern neben der dienstlichen auch die private Nutzung des Internet am Arbeitsplatz gestattet ist. Ob die private Angelegenheit dem Datenschutz unterliegt, ist im Einzelfall zu klären. Eine Frage, die sich viele Arbeitnehmer stellen ist auch: Was geschieht mit den privaten Dateien nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen?