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Familienrecht

Scheidung

 

Beinahe jede zweite Ehe in Deutschland wird geschieden. Um nach dem deutschen Familienrecht geschieden zu werden, müssen sie mindestens 1 Jahr von ihrem Ehegatten dauerhaft getrennt leben. Erst dann wird vermutet, dass ihre Ehe gescheitert ist und somit die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.

 

Unter einer dauerhaften Trennung wird Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft verstanden. Diese setzt eine Trennung von Tisch und Bett voraus. Ihr Partner und Sie dürfen keinerlei Versorgungsleistungen mehr füreinander erbringen. Hierfür ist nicht zwingend der Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung erforderlich. Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen, wenn Sie z. B. ein anderes Zimmer als Ihr Ehegatte bewohnen.

 

Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Ehescheidung nur in sehr wenigen vom Gesetz zugelassenen Härtefällen möglich.

 

Sind die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt, kann beim Familiengericht ein Scheidungsantrag einreicht werden. Für diesen Antrag besteht Anwaltszwang.

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Ablauf eines Scheidungsverfahren

 

Ist der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt worden, läuft das eigentliche Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht. Der andere Ehegatte kann diesem Antrag zustimmen. Ein Anwalt ist für diese Zustimmung nicht erforderlich. Dennoch kann es notwendig sein, dass sich jeder Ehegatte von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten lässt. Insbesondere wenn Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, gemeinsame Kinder) zwischen den Partnern streitig sind, ist ein zweiter Anwalt oft unumgänglich.

 

Von Amts wegen wird dann der Versorgungsausgleich vom Gericht durchgeführt. Dies ist der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Hierzu werden vom Familiengericht die entsprechenden Auskünfte bei den Rententrägern eingeholt. Nur bei kurzer Ehedauer von unter 3 Jahren erfolgt der Versorgungsausgleich lediglich auf Antrag eines Ehegatten. Nach Vorliegen der Auskünfte und Ermittlung des Versorgungsausgleiches wird ein Scheidungstermin bestimmt. In diesem werden die Ehegatten nochmals persönlich zur Scheidung und den Folgesachen angehört.

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Kosten eines Scheidungsverfahren

 

Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Höhe bestimmt sich hierbei nach dem Verfahrenswert, welcher sich aus dem Vierteljahreseinkommen der Ehegatten ergibt.

 

Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, können Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen.

 

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass von Ihnen zu zahlende Gerichtskosten und Gebühren des Ihnen beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse gezahlt werden.

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