Asyl-und Ausländerrecht
Asylrecht
Deutschland ist eines der wenigen Länder, in dem das Recht auf Asyl in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 16 a GG). Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Hier wird zunächst geprüft, ob Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist: Fällt die Person unter die Dublin-Verordnung, weil sie nachweislich über ein anderes EU-Land eingereist ist, wird der Antrag inhaltlich nicht geprüft und die Person "rücküberstellt". Demnach ist in der Regel immer der erste Mitgliedstaat zuständig, über den die EU betreten wurde (Erststaatsprinzip).
Grundsätzlich gibt es für Flüchtlinge fünf verschiedene Möglichkeiten, in Deutschland bleiben zu können:
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die Anerkennung nach dem Recht auf Asyl im Grundgesetz (Art. 16a GG),
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die Gewährung von Flüchtlingsschutz auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderer internationaler Abkommen,
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die Gewährung von subsidiärem Schutz, wenn entsprechende Gründe vorliegen
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ein Abschiebungsverbot auf Grundlage der Antifolterkonvention der Vereinten Nationen
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oder eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, wenn die "Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist" (Duldung).
Duldung heißt: Ausreisepflichtige dürfen vorübergehend in Deutschland bleiben, weil sie nicht abgeschoben werden können. Das liegt meist daran, dass sie keine Ausweisdokumente nachweisen können oder eine Krankheit haben, die im Herkunftsland nicht behandelt werden kann. Geduldete haben somit keinen gesicherten Aufenthalt, rein rechtlich können sie jederzeit abgeschoben werden. Die Duldung ist befristet.
Ausländerrecht
Das Ausländerrecht regelt Einreise und Aufenthalt von Ausländern (Visum, Aufenthaltstitel, Ausweisung, Abschiebung, Abschiebungshaft, Duldung etc.). Zentrale Norm des Ausländerrechts ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Daneben spielt das Europäische Gemeinschaftsrecht eine immer größere Rolle.
Wenn Sie seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung einen Aufenthaltstitel in Deutschland besitzen, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geht über die Niederlassungserlaubnis hinaus. Zusätzlich zum dauerhaften Leben und Arbeiten in Deutschland dürfen Inhaber sich auch längerfristig in anderen EU-Ländern aufhalten.
Nach § 9 und 9a AufenthG Absatz 2 gelten für die Erteilung eines Daueraufenthaltes-EU und für eine Niederlassungserlaubnis folgende Anforderungen:
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Seit 5 Jahren Aufenthaltserlaubnis
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Gesicherter Lebensunterhalt
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60 Monate Rentenversicherungsbeiträge
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Keine Sicherheitsgefährdung
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Beschäftigungserlaubnis
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Ausreichende Deutschkenntnisse
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Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse
ausreichender Wohnraum für sich und die Familienangehörigen